In den letzten Tagen hat das Infektionsgeschehen im Land leider eine erhebliche Dynamik entwickelt, sodass am Mittwoch (17.11.2021) die Alarmstufe ausgerufen wird.
Für den Schulbetrieb bedeutet dies, dass die Maskenpflicht in allen Schulen auch in den Unterrichts- und Betreuungsräumen wieder gelten wird.
Die Regelungen sind Ihnen aus der Zeit vor dem 18. Oktober bereits vertraut. So gelten auch weiterhin die Ausnahmen von der Maskenpflicht, die in § 2 Absatz 3 der CoronaVO Schule genannt sind (z.B. Sportunterricht, Nahrungsaufnahme usw.). Unabhängig von der Ausrufung der Alarmstufe kann auf freiwilliger Basis jederzeit eine Maske getragen werden.
Weitere Einschränkungen des Schulbetriebs sind nach der Corona-Verordnung Schule mit dem Eintritt in die Alarmstufe nicht verbunden. Insbesondere gilt für den Zutritt zur Schule auch weiterhin die 3G-Regelung, d.h. nicht immunisierte Personen benötigen als Testnachweis einen negativen Antigen-Schnelltest.